AGB |
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Übersicht
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I. Anwendungsbereich |
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I. Anwendungsbereich
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1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abge- schlossenen Verträge. Sie gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Angebotstext etwas anderes vereinbaren. Unsere Bedingungen gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Gleichzeitig bestätigt der Käufer seine Zahlungs- und Kreditwürdigkeit. |
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II. Angebot und Preise
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Alle Angebote sind freibleibend. Korbwaren sind handwerklich erstellte Naturprodukte, so dass Maß- und Farbabweichungen unvermeidlich sind. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste netto in Euro zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab unserem Betrieb/Lager. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers gemäß unserer Preisliste. |
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III. Lieferung und Gefahrübergabe
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1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager und auf Gefahr des Käufers. Zu Teillieferungen ist die Verkäuferin berechtigt. |
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IV. Mängelrügen und Gewährleistung
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Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle vor einer möglichen Weiterveräußerung und Benutzung zu unter- suchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen, schriftlich Anzeige zu machen. Glas- und Mengenreklamationen sind nur sofort bei Annahme der Ware beim Fahrer/Frachtführer möglich. Unterlässt der Käufer/Besteller diese Anzeige bzw. Reklamation, so gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich ein verdeckter Mangel später, so muss die Anzeige sofort nach Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge verliert der Kunde die Gewährleistungsansprüche. |
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V. Zahlung
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Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens 10%, berechnet. Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer ist nur mit bzw. gegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen statthaft. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt. |
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VI. Eigentumsvorbehalt
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Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im regulären Geschäftsbetrieb zu veräußern. Ist dadurch oder aus anderen gesetzlichen Gründen das Eigentum auf andere übergegangen, so gehen die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte bis zur Höhe unserer Forderungen auf uns über. Die gelieferte Ware darf weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen auch aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, auch künftig entstehender Forderungen und Begleichung eines etwaigen zu Lasten des Käufers angegebenen Kontokorrentsaldos unser Eigentum. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich die Verkäuferin das Eigentum an ihren Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware weiter, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihm, alle ihm aus der Veräußerung auch zukünftig gelieferter Waren gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen in Höhe seines Weiterverkaufspreises einschließlich Mehrwertsteuer mit allen Rechten an uns ab. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Waren, wenn diese mit seinen Kunden in ein Kontokorrent aufgenommen worden sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ware allein oder zusammen mit anderen Waren verkauft wird. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Abnehmers an den von uns gelieferten Gegenständen. Wir sind berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche bis zu deren Befriedigung zur Sicherheit zurück- zunehmen, den Anspruch aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall willigt der Käufer schon jetzt darin ein, dass wir ohne Rechtstitel ermächtigt sind, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände in unseren Besitz zu bringen. |
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VII. Unzulässiger Export
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Ohne unser schriftliches Einverständnis darf unsere Ware nicht exportiert werden. Bei Zuwiderhandlungen sind wir berechtigt, die betreffenden Firmen für den uns entstehenden Schaden regresspflichtig zu machen. |
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VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand & anzuw. Recht
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Erfüllungsort für unsere Leistungen ist unser Betrieb in Geilenkirchen. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie bei Wechsel- und Scheckklagen ist das Landgericht Aachen bzw. Amtsgericht Geilenkirchen zuständig, soweit der Käufer Vollkaufmann ist. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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IX. Abschließende Bestimmung
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Die Unwirksamkeit einer dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen werden durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck weit möglichst nahe kommt. |
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Geilenkirchen, den 01.02.2002 |
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